Das Verhaltnis der Rechtsdogmatik zu den Wissensbestanden anderer Disziplinen steht seit langem auf dem rechtswissenschaftlichen Diskurstableau. Nach wie vor ist ungeklart, ob und ggf. inwieweit naturwissenschaftliche, oekonomische, ethische und sonstige Erkenntnisse und Einsichten in die rechtsdogmatische Argumentation einbezogen werden koennen, durfen und sollen. Alexander Stark untersucht diese Fragen auf der Grundlage eines deliberativen Ansatzes der Rechtsdogmatik, dem zufolge die dogmatischen Akteure auf einer Beobachtungsebene die Handlungen von Rechtsakteuren reflektieren, imaginieren und kritisieren. Im Zentrum dieser Deliberationsprozesse stehen - unter der AEgide der Rationalitat - rechtliche wie nicht-rechtliche normative Grunde. Interdisziplinare Andockstellen zeigen sich ausgehend von diesem Ansatz uberall dort, wo nachbardisziplinare Wissensbestande als normative Grunde fur die Rechtsdogmatik zum Zuge kommen.